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Corona Bonus für die Gesellschafter-Geschäftsführer

Sehr geehrter Geschäftsführer,

ich habe eine gute Nachricht für Sie:

Im ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde ein steuerfreier Corona-Bonus geregelt.

Danach sind Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise bis zu einem

Betrag von 1500,- € steuerfrei,

wenn die Beihilfe in der Zeit v. 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Sie haben sicherlich diese Beihilfe an Ihre Arbeitnehmer ( Vollzeit, Teilzeit und Aushilfen) geleistet.

Nicht eindeutig geregelt war die Frage: Wie ist es mit Gesellschafter-Geschäftsführer , wenn dieser einen beherrschenden Einfluss
auf die Gesellschaft ausübt, d.h. mindestens 50%-Beteiligung an der GmbH hat (Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer).

Diese kommen ebenso in Genuss der o.g. Regelung, wenn keine vGA vorliegt. Was heißt das?

  1. Sie erfassen einen Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihren Gr-Gf und Prokurosten einen
    steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Dieser Beschluss würde auch den Vorgaben des sog. Fremdvergleichs genügen.oder
  2. Sie sollten im Dienstvertrag eines GR-Gf vermerken, dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann,
    wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht.
  3. Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen kann sich auch der Gr-Gf einer Einmann- GmbH den steuerfreien Bonus auszahlen lassen.

Bitte dann um Ihre Meldung, wenn wir die Beihilfe an Euch noch auszahlen wollen.

Frau Fenzlein, Steuerberaterin