Corona Bonus für die Gesellschafter-Geschäftsführer
Sehr geehrter Geschäftsführer,
ich habe eine gute Nachricht für Sie:
Im ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde ein steuerfreier Corona-Bonus geregelt.
Danach sind Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise bis zu einem
Betrag von 1500,- € steuerfrei,
wenn die Beihilfe in der Zeit v. 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Sie haben sicherlich diese Beihilfe an Ihre Arbeitnehmer ( Vollzeit, Teilzeit und Aushilfen) geleistet.
Nicht eindeutig geregelt war die Frage: Wie ist es mit Gesellschafter-Geschäftsführer , wenn dieser einen beherrschenden Einfluss
auf die Gesellschaft ausübt, d.h. mindestens 50%-Beteiligung an der GmbH hat (Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer).
Diese kommen ebenso in Genuss der o.g. Regelung, wenn keine vGA vorliegt. Was heißt das?
- Sie erfassen einen Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihren Gr-Gf und Prokurosten einen
steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Dieser Beschluss würde auch den Vorgaben des sog. Fremdvergleichs genügen.oder - Sie sollten im Dienstvertrag eines GR-Gf vermerken, dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann,
wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht. - Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen kann sich auch der Gr-Gf einer Einmann- GmbH den steuerfreien Bonus auszahlen lassen.
Bitte dann um Ihre Meldung, wenn wir die Beihilfe an Euch noch auszahlen wollen.
Frau Fenzlein, Steuerberaterin